Recht auf Vergessenwerden | Löschung personenbezogener Daten

Recht auf Vergessenwerden: Datenschutz und Löschanspruch gemäß DSGVO
Recht auf Vergessenwerden – was besagt das?

Das Recht auf Vergessenwerden, geregelt in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ermöglicht es Personen, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ziel dieser Regelung ist es, die Kontrolle über persönliche Daten zu gewährleisten, insbesondere wenn deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist oder gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.

Recht auf Vergessenwerden – wann kann es geltend gemacht werden?

Eine betroffene Person kann die Löschung ihrer Daten beantragen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

Zweckerreichung:

Die Daten sind nicht mehr für den ursprünglichen Verarbeitungszweck erforderlich.

Widerruf der Einwilligung:

Die betroffene Person zieht ihre Zustimmung zurück, und es gibt keine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung.

Widerspruch gegen Verarbeitung:

Nach Artikel 21 DSGVO kann Widerspruch eingelegt werden, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen bestehen.

Unrechtmäßige Verarbeitung:

Die Daten wurden nicht im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erhoben oder genutzt.

Gesetzliche Löschpflicht:

Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach EU-Recht oder nationalem Recht erforderlich.

Datenverarbeitung bei Minderjährigen:

Die Daten wurden im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erhoben und betreffen ein Kind.

Recht auf Vergessenwerden – Ausnahmen

Nicht in jedem Fall kann die Löschung personenbezogener Daten durchgesetzt werden. Die DSGVO nennt Ausnahmen, in denen eine Verarbeitung weiterhin zulässig bleibt:

Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit:

Daten dürfen erhalten bleiben, wenn ihre Löschung die freie Meinungsäußerung und Informationsverbreitung beeinträchtigen würde.

Rechtliche Verpflichtung:

Daten können gespeichert bleiben, wenn sie zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften notwendig sind (z. B. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten).

Geltendmachung von Rechtsansprüchen:

Daten dürfen weiter gespeichert werden, wenn sie zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Öffentliches Interesse:

Datenverarbeitung kann zulässig sein, wenn sie für das Gemeinwohl oder öffentliche Gesundheitsinteressen erforderlich ist.

Archivierung, Forschung und Statistik:

Historische, wissenschaftliche oder statistische Zwecke können eine Ausnahme von der Löschungspflicht begründen.

Recht auf Vergessenwerden – Ablauf eines Löschantrags

  • Antragstellung:
    Die betroffene Person stellt beim Verantwortlichen einen Antrag auf Löschung. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Prüfung durch den Verantwortlichen:
    Es wird geprüft, ob die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind oder ob Ausnahmen bestehen.
  • Entscheidung und Mitteilung:
    Innerhalb eines Monats muss die betroffene Person informiert werden, ob die Daten gelöscht oder Gründe für eine Ablehnung vorliegen. In komplexen Fällen kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden.
  • Technische Umsetzung:
    Die Daten werden gelöscht, einschließlich aller Sicherungskopien, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  • Mitteilung an Dritte:
    Falls die Daten weitergegeben wurden, muss der Verantwortliche auch Dritte über die Löschung informieren, soweit dies technisch möglich ist.

Recht auf Vergessenwerden – Besondere Herausforderungen bei der Löschung

Datenweitergabe an Dritte: Wenn Daten an andere Unternehmen weitergegeben wurden, kann die Löschung technisch aufwendiger sein.

Technische Umsetzung: Bei Cloud-Diensten oder verteilten Datenbanken kann die vollständige Löschung schwierig sein.

Suchmaschinen-Einträge: Besonders relevant ist das Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinenbetreibern, die personenbezogene Inhalte aus ihren Suchergebnissen entfernen sollen.

Recht auf Vergessenwerden – Folgen bei Verstößen dagegen

Nichteinhaltung der DSGVO-Vorgaben kann schwerwiegende Konsequenzen für Unternehmen haben:

Bußgelder: Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Reputationsverlust: Unternehmen, die Datenschutzverstöße begehen, können das Vertrauen ihrer Nutzer nachhaltig schädigen.

Recht auf Vergessenwerden – bei Suchmaschinen

  • Entfernung von Links: Nutzer können bei Suchmaschinenbetreibern beantragen, dass Links zu personenbezogenen Informationen aus den Suchergebnissen entfernt werden.
  • Abwägung von Interessen: Die Betreiber müssen prüfen, ob der Datenschutz der betroffenen Person schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
  • EuGH-Grundsatzurteil: Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2014) sind Suchmaschinenbetreiber wie Google verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen personenbezogene Inhalte auf Antrag aus ihren Suchergebnissen zu entfernen.

Recht auf Vergessenwerden – Dokumentation und Nachweise für Unternehmen

Ein verantwortliches Unternehmen sollte alle relevanten Schritte dokumentieren:

  • Antragsbearbeitung: Datum und Inhalt des Löschantrags.
  • Entscheidungsprozess: Begründung für eine Zustimmung oder Ablehnung.
  • Löschmaßnahmen: Detaillierte Dokumentation der technischen Umsetzung.
  • Benachrichtigung Dritter: Falls Daten weitergegeben wurden, muss festgehalten werden, ob Dritte über die Löschung informiert wurden.

Resümee

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein wesentlicher Bestandteil der DSGVO und ermöglicht es Einzelpersonen, mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten. Gleichzeitig stellt die Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf technische Maßnahmen und die Abwägung mit anderen rechtlichen Verpflichtungen. Eine transparente Datenschutzstrategie und gut definierte Löschprozesse sind entscheidend, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Nutzer zu stärken.